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EU-Beschwerde gegen das KohleEINsteigsgesetz eingereicht

Update: Die E-Kommission ist unserer Beschwerde weitgehend gefolgt: 292944_2268208_79_2.pdf (europa.eu)

https://twitter.com/erbwaldhexer/status/1303335853754851328?s=20

Was kann ich jetzt noch tun? Musterschreiben und einige Rückläufer

Mit dem Abschlusssatz “Wir sind davon überzeugt, dass das Kohleausstiegsgesetz wegen der hier dargelegten und noch aufzuzeigender weiterer Gründe gegen EU-Werte, Normen, Gesetze und Verordnungen verstößt” ist die Tür nach Europa für Euch offen. Ein Musterschreiben haben wir vorbereitet.

Wenn Ihr noch weitere Aspekte kennt, die gegen das Gesetz sprechen, teilt das bitte der EU ebenfalls zeitnah mit.

weitere Beschwerden

Greenpeace Energy: https://www.greenpeace-energy.de/presse/artikel/greenpeace-energy-legt-offiziell-beschwerde-bei-eu-kommission-ein.html

ClientEarth:

https://www.de.clientearth.org/die-sprengkraft-des-beihilferechts-noch-konnte-die-eu-kommission-illegale-zahlungen-im-kohleausstieg-verhindern/

  • Wir haben demonstriert.
  • Wir haben in zahlreichen Gesprächen mit Politiker*innen gesagt, dass das Kohleausstiegsgesetz ein KohleEINsteigsgesetz ist.
  • Wir haben darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf europarechtlich und verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz dennoch am 3. Juli beschlossen.

Parents for Future GERMANY hat aus der Task Force KohleEINsteigsgesetz heraus stellvertretend für die gesamte Klimagerechtigkeitsbewegung eine offizielle Beschwerde gegen das Gesetz bei der EU-Kommission eingelegt.

Pressemitteilung **** Beschwerde mit Quellenverlinkung

Die Beschwerde mit Quellenverlinkung (PDF)

Beschwerde über das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)

Sehr geehrte Frau Vestager, sehr geehrter Herr Timmermans, sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschweren wir uns bei der EU-Kommission über das am 03. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)

Wir zeigen Ihnen hiermit an, dass das Kohleausstiegsgesetz in wesentlichen Teilen gegen EU-Werte, Normen, Gesetze und Verordnungen verstößt, insbesondere gegen Artikel 107 AEUV.

Wir fordern Sie auf, das Kohleausstiegsgesetz und die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Verträge diesbezüglich zu prüfen. Falls EU-Recht gebrochen wird, leiten Sie bitte die entsprechenden Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bitte leiten Sie dieses Schreiben an die zuständige Stelle weiter und bestätigen Sie den Eingang unter Nennung eines Aktenzeichens per E-Mail.

BEGRÜNDUNG

Die Entschädigungszahlungen sind rechtlich nicht zwingend und zu hoch 

Artikel 44 (Seite 79) des Kohleausstiegsgesetzes definiert Entschädigungszahlungen für Braunkohleanlagen. Die RWE Power AG (RWE) habe demnach einen Anspruch in Höhe von 2,6 Milliarden Euro und die Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1,75 Milliarden Euro. Die Anlagen sollen endgültig und sozialverträglich stellgelegt werden.

Der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages (BMWi 2020a sowie Drucksache 19/21120) sieht in Artikel 14 vor, „dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Tagebaufolgekosten rechtzeitig abzudecken”. Dabei liegt gemäß Bundesberggesetz die Verantwortung für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue, für Bergschäden sowie für die Rekultivierung, die Wasserhaltung sowie eine etwaige Nachsorge eindeutig bei den Tagebaubetreibern. Aus dem laufenden Betrieb müssen dafür Rückstellungen gebildet werden und die Kosten dann auf den Strompreis aufgeschlagen werden. Wir bitten die EU zu prüfen, ob dies erfolgt ist.

Die Zahlungen begünstigen also voraussichtlich die Braunkohle zu Lasten der erneuerbaren Energiegewinnung in Europa, was wettbewerbsrechtlich gemäß Artikel 107 AEUV unzulässig ist.

Dr. Felix Matthes (2020) stellt in der Sachverständigenanhörung heraus, dass die im Gesetz angegebenen Entschädigungszahlungen nicht belastbar seien. Insbesondere seien die Zahlungen für Braunkohleanlagen deutlich zu hoch angesetzt, da die zu erwartenden Braunkohlefördermengen zu hoch gegriffen seien und der Realität nicht mehr Stand halten. Beispielsweise werden der LEAG Ansprüche aus dem Abbaufeld Mühlrose zugesprochen, welches noch nicht rechtssicher genehmigt ist.

Das noch unveröffentlichte Gutachten der Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young bestätigt im vorab veröffentlichten Papier des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi 2020b) die zu hoch angenommenen Mengen für die LEAG. Ernst & Young hält mit 797 Mio. Tonnen Braunkohle sogar einen um rund fünf Prozent geringeren Kohlebedarf für die Kapazitätsentwicklung gemäß Ausstiegspfad der Bund-Länder-Einigung für plausibel als Matthes für das Öko-Institut.

Trotz Anfragen und Klagen von Frag den Staat und ClientEarth hat das Bundeswirtschaftsministerium bislang keinerlei Berechnungen und Gutachten für die Entschädigungssummen vorgelegt. Diese intransparente Herangehensweise ist von der Kommission zu rügen. Die Kommission muss an dieser Stelle hinterfragen, wie die Summen zu Stande gekommen sind. Aus unserer Sicht ist das Gesetz in diesem Punkt als Null und Nichtig zu betrachten, da es einen klaren Verstoß gegen Artikel 107 AEUV darstellt.

Es gibt keine energiewirtschaftliche Notwendigkeit für weitere Zwangsumsiedlungen. 

Artikel 48 des Kohleausstiegsgesetzes stellt eine energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 fest.

Artikel 48 des Kohleausstiegsgesetz (Seite 83) steht im Widerspruch zu Artikel 19 des deutschen Grundgesetzes. Es dürfen nach deutschem Recht keine Einzelfallgesetze erlassen werden.

Scientists for Future (2020) belegen klar und eindeutig, dass eine energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II nicht gegeben ist.

Die dem Gesetz zu Grunde liegende Leitentscheidung aus dem Jahre 2016 ist veraltet. Nach Artikel 30 Landesplanungsgesetz NRW muss die Braunkohlenplanung bei neuen Erkenntnissen angepasst werden. Der Braunkohlenausschuss NRW wurde bereits am 22. Mai 2020 unter anderem von Parents for Future Köln e.V. zu einer Überprüfung und Überarbeitung aufgefordert. Trotz Nachfrage bei der zuständigen Bezirksregierung Köln wurde noch kein Eingangsschreiben und Aktenzeichen erteilt. Daher haben Einzelpersonen das Anliegen bereits dem Petitionsausschuss des Landtages von NRW vorgetragen.

Dr. Roda Verheyen (2020) stellt in der Sachverständigenanhörung in These 5 klar, dass die Entschädigungsregelungen für Steinkohle, vor allem aber für die endgültige Stilllegung von Braunkohleanlagen hinsichtlich EU-Beihilfeaspekten problematisch seien. Diesbezüglich müsse die Kommission genau prüfen.

Unter anderem sei im Gesetzentwurf nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Zahlungen eine zulässige Beihilfe darstellen. Im Beihilferecht gebe es die Pflicht zur Alternativen Prüfung. Diese Prüfungen seien jedenfalls bei der Braunkohle nicht gemacht worden.

Nehme man die Entscheidung SA.42536 der Kommission zur Stilllegungsreserve aus dem Jahr 2016 als Maßstab, dürfen keine weiteren für die Zielerreichung nicht erforderlichen Vorteile und Vergünstigungen vergeben werden. Die regelbasierte Formel für die Stilllegungsreserve in Anlage 3 des Gesetzes erfüllt möglicherweise diese Anforderung – eine solche Vorgabe fehlt aber komplett für die endgültige Stilllegung von Braunkohleanlagen.

Die zugedachte Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II ist aus dieser Argumentation heraus nicht mehr gegeben und unhaltbar. Weiterhin werden RWE Kohlemengen für die Veredelung und stoffliche Verwendung gewährt (RWE 2020), andere Marktakteure werden dadurch benachteiligt, was eine klare Subvention darstellt. Zudem werden Abgaben nach Artikel 30 und 31 Bundesberggesetz seit jeher nicht erhoben.

Die falsche Behauptung des Gesetzgebers torpediert Artikel 17 der EU-Charta und Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes. Es kann nicht sein, dass einem Unternehmen nach Art. 107 AEUV sowieso verbotene Beihilfen auch noch per verfassungswidrigem Einzelfallgesetz zugeschoben werden sollen.

Wenn RWE nach dem Kohleausstiegsgesetz mittelbar dafür sorgt, dass die deutschen und europäischen Klimaziele nicht eingehalten werden können (Oei et al. 2020) und ferner weitere Dörfer unter Verstoß von deutschem und europäischem Recht abbaggert werden sollen, können wir im wirtschaftlichen Ergebnis von wettbewerbsverzerrenden Beihilfen sprechen. Immerhin hat auch die EU das Pariser Abkommen ratifiziert. Wenn sich alle anderen europäischen Partner an das Abkommen halten würden, nur Deutschland nicht im Interesse der Braunkohle-Konzerne, dann werden diese wettbewerbsverzerrend begünstigt.

Der Verdacht liegt nahe, dass RWE unter dem Vorwand der “überragenden Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl” die Kohlevorräte auch für die Veredelung und stoffliche Nutzung der Braunkohle (vgl. Leitentscheidung 2016, Seite 22f sowie Laschet 2014), also für völlig andere Zwecke zugeschanzt werden, indem damit die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG ausgehebelt werden soll. RWE bestätigt in ihrer Pressemitteilung (2020) die Verwendung für die Veredelung.

Die Kommission muss aus unserer Sicht den Passus rügen und für unvereinbar mit Europäischem Recht zu erklären.

International vereinbarte Klimaschutzziele können nicht eingehalten werden

Scientists for Future (2020) stellen klar heraus, dass mit dem beschlossenen Gesetz internationale Klimaschutzziele nicht eingehalten werden können.

Die absehbare Verschärfung der europäischen Klimaschutzziele – von minus 40 % auf 55% gemäß EU-Parlamentsbeschluss vom 28. November 2019 oder gar gemäß der Pläne der Kommission und einzelner Länder von minus >65 % in 2030 – würde zudem eine proportionale Verschärfung auch in Deutschland nach sich ziehen oder zumindest erfordern (Hainsch et al. 2020).

Wenn Deutschland seine Emissionen weniger als proportional reduzieren wollte, müssten andere EU-Staaten mehr Reduktionen leisten, da die EU sich als Ganzes dem Pariser Klimaschutzabkommen verpflichtet hat und entsprechend deren Beiträge berichtigen muss.

Dementsprechend ist das Deutsche Kohleausstiegsgesetz unsolidarisch gegenüber anderen EU-Staaten. Die europäische Klimastrategie ist durch das Gesetz gefährdet, da Deutschland als größter Emittent Europas sehr spät aus der Kohleverstromung aussteigt. Die weitere Verbrennung von Braunkohle gefährdet maßgeblich das Recht auf körperliche Unversehrtheit von Menschen, welche in der EU-Charta durch Artikel 3 geschützt wird.

Ab Januar 2020 darf Deutschland aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler nur noch 280 Mio. t Braunkohle fördern, um voraussichtlich unter 1,75 °C zu bleiben (Oei et al. 2020). Für das angestrebte Paris-Ziel von maximal 1,5 °C muss diese Menge deutlich unterschritten werden. Mit den im Kohleausstiegsgesetz zugesprochenen Mengen von mehr als 600 Mio. t (Leitentscheidung der Landesregierung NRW 2016) konterkariert Deutschland seine im Klimaschutzplan (2016) festgelegten Ziele zur Treibhausgasneutralität und decarbonisierter Wirtschaft.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Parents for Future Germany tritt für globale Klimagerechtigkeit ein. Bezugnehmend auf die Präambel des Klimaschutzübereinkommens von Paris (2015) sehen wir das dort postulierte Prinzip der Klimagerechtigkeit zwischen den Völkern und den Menschen durch das Kohleausstiegsgesetz als verletzt an. Es ist mehr als fraglich, ob das Abkommen von Paris mit diesem Gesetz auf europäischer Ebene eingehalten werden kann. 

Die im Kohleausstiegsgesetz definierten Zahlungen und durch die lange Laufzeit zugesprochenen Mengen stellen eine Subvention für die Kohle unter Verstoß des Artikels 107 AEUV dar. Die Energiewende wird unnötig verteuert. Die RICHTLINIE (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird unterlaufen. Die Subventionen laufen zudem dem Verursacherprinzip zuwider. Kosten für die Produktion und den Verbrauch von Energie sowie die Gesundheitskosten werden auf die Gesellschaft abgewälzt.

Konkret wird für das genannte Prinzip der Klimagerechtigkeit ein angemessener CO2-Preis von mindestens 180 €/t benötigt. Dieser globalen Verpflichtung trägt das vorliegende Gesetz keine Rechnung.

Wir sind davon überzeugt, dass das Kohleausstiegsgesetz wegen der hier dargelegten und noch aufzuzeigender weiterer Gründe gegen EU-Werte, Normen, Gesetze und Verordnungen verstößt.

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Parents for Future GERMANY

Methweg 4a

50823 Köln

Quellen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). 2016. „Klimaschutzplan 2050 – Klimaschutzpolitische Grundsätze und Ziele der Bundesregierung“. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/klimaschutzplan_2050_bf.pdf

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). 2020a. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-zur-reduzierung-und-beendigung-der-braunkohleverstromung-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). 2020b. Plausibilisierung der Unternehmensplanung der LEAG hinsichtlich der Nutzung von Braunkohle https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gutachtliche-stellungnahme-leag.pdf?__blob=publicationFile&v=6

EU. Entscheidung SA.42536, https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_42536 . Vgl. die Presseerklärung https://ec.europa.eu/germany/news/kommission-genehmigt-beihilfen-f%C3%BCr-stilllegung-von-braunkoh-lekraftwerken-deutschland_de

EU. RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001&from=DE

Hainsch, Karlo, Hanna Brauers, Thorsten Burandt, Leonard Göke, Christian von Hirschhausen, Claudia Kemfert, Mario Kendziorski, Konstantin Löffler, Pao-Yu Oei, Fabian Präger and Ben Wealer. 2020. “Make the European Green Deal Real – Combining Climate Neutrality and Economic Recovery” DIW Berlin: Politikberatung kompakt 153. https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.791736.de/diwkompakt_2020-153.pdf 

Laschet, A. et al. 2014. „Den Rohstoff Braunkohle auch über das Jahr 2030 hinaus anerkennen“. 16/7159.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-7159.pdf

Landesregierung NRW. 2016. „Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft

des Rheinischen Braunkohlereviers / Garzweiler II” https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/leitentscheidung_5_07_2016.pdf

Matthes, Felix Chr. 2020 „Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des 19. Deutschen Bundestages am 25. Mai2020“. https://www.bundestag.de/resource/blob/697412/ff1b408f05f7070851d73affc6797f60/sv-matthes-data.pdf

Oei, Pao-Yu, Isabell Braunger, Catharina Rieve, Claudia Kemfert und Christian von Hirschhausen. 2020. “Garzweiler II: Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus”. DIW Berlin: Politikberatung kompakt 150. https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.790055.de/diwkompakt_2020-150.pdf

RWE. 2020. „Kohleausstiegnach zwei Jahren gesetzlich geregelt“ https://www.group.rwe/-/media/RWE/documents/07-presse/rwe-ag/2020-07-03-kohleausstieg-nach-2-jahren-gesetzlich-geregelt.pdf

Scientists for Future. 2020. Wesentliche Defizite des geplanten Kohleausstiegsgesetzes KVBG-E. https://www.scientists4future.org/defizite-kohleausstiegsgesetz-kvbg-e/

Verheyen, Roda. 2020. Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung am 25.Mai 2020. Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weitere Gesetze (KVBG) https://www.bundestag.de/resource/blob/697116/ac048440f195370eb3f29c3feec3c72f/sve-verheyen-data.pdf 

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